AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gruhn GmbH & Co. KG       (AGB)

 

I. Allgemeines 

Die Firma Gruhn GmbH & Co. KG (Unternehmer) nimmt für den Kunden (Besteller) von diesem beauftragte Werk- und Dienstleistungen vor. Dies betrifft insbesondere Sanitär- und Heizungsinstallationsleistungen einschließlich Reparatur- und Wartungsleistungen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag durch schriftliche Annahme des Angebots der Firma Gruhn GmbH & Co. KG (Unternehmer) durch den Besteller zustande. Vom Besteller an den Unternehmer gerichtete Anfragen kommen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur mit Auftragsannahme in Textform (z.B. E-Mail) durch den Unternehmer zustande. Kostenvoranschläge stellen kein Angebot des Unter-nehmers dar, sondern lediglich eine grobe Kostenkalkulation auf der Grundlage der vom Besteller erteilten Informationen. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer auszuführenden Aufträge des Bestellers sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§126aBGB) oder in Textform (§126bBGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.
  2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Besteller auszuhändigen.

III. Preiszuschläge und Versorgungsleistungen

  1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden ortsübliche Zuschläge berechnet.
  2. Soweit erforderlich, werden Strom- Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Besteller.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen des Unternehmers sofort fällig und zahlbar. Abzüge in Form von Skonto oder Rabatt sind unzulässig, soweit diese nicht ausdrücklich in Textform zuvor vereinbart sind. Besteller geraten, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug; Besteller die keine Verbraucher sind, geraten, ohne das es einer Mahnung bedarf, 14 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.
  2. Kunden, die keine Verbraucher sind, dürfen Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen vornehmen. Verbraucher dürfen Zurückbe-haltungsrechte oder Gegenforderungen ausüben, die aus einem Rechtsverhältnis resultieren, wie die Forderung des Unternehmers für erbrachte Leistungen. 

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB. Die rügelose Ingebrauchnahme der vom Unternehmer erbrachten Leistungen durch den Besteller stellt die Abnahme der Leistungen des Unternehmers durch den Besteller dar.

VI. Sachmängel – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks, im Falle der Neuerrichtung oder in Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b ff, BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter sowie durch normale Abnutzung oder Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
  5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
  6. Die Haftung des Unternehmers für Schäden, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmers verursacht werden, ist einschließlich der Haftung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. In allen übrigen Fällen fahrlässig durch den Unternehmer, seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden ist die Haftung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beschränkt, und bei allen übrigen Schäden und Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten auf solche, die typischerweise für den Unternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorhersehbar sind. Gegenüber Nichtverbrauchern ist die Haftung für mittelbare Schäden (z.b. Mangelfolgeschaden) außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegen-ständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

IX. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Bestimmungen in dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des zwischen dem Unternehmer und Besteller  zustande gekommenen Vertragsverhältnisses nicht. Unwirksame AGB-Bestimmungen bleiben insoweit wirksam, wenn sie noch unter Streichung des unwirksamen Teiles der Regelung eine verbleibende verständliche und sinnhafte Regelung enthalten.
  2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Leistungen des Unternehmers für oder im Auftrag von Bestellern, die kein Verbraucher sind, gilt Kassel als Gerichtsstand sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.